Allgemeine Geschäfts­bedindungen

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE DIREKTVERMARKTUNG VON STROM AUS EEG-ANLAGEN KLEINER 750 kW

1. Vertrags­gegenstand, Vertrags­schluss

1.1
Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Vermarktung des in der/den vertragsgegenständlichen EEG-Anlage(n) des Erzeugers produzierten Stroms durch die MARK-E Aktiengesellschaft (nachfolgend „Mark-E“ genannt) mit dem Ziel der Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie nach Maßgabe des EEG in seiner jeweils geltenden Fassung. Die vertragsgegenständlichen EEG-Anlage(n) des Erzeugers werden dazu in das virtuelle Kraftwerk der Mark-E eingebunden, welcher durch die Zusammenfassung und Einbindung einer Vielzahl von EEG-Anlagen eine optimierte Vermarktungsmöglichkeit von EEG-Strom ermöglicht.

1.2
Zu diesem Zweck schließen Mark-E und der Erzeuger einen Vertrag unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Bedingungen für die Direktvermarktung ab. Über das Online-Direktvermarktungsportal der Mark-E (im Folgenden „Kundenportal“ genannt) registriert sich der Erzeuger, übermittelt an Mark-E ein ordnungsgemäß ausgefülltes Stammdatenblatt und benennt dabei die in den Vertrag einzubeziehende(n) EEG-Anlage(n) (im Folgenden „EEG-Anlage(n)“). Mit der Auftragserteilung übermittelt der Erzeuger die im Auftragsformular angeforderten Daten und Informationen. Die Übermittlung (per Mail oder Upload im Kundenportal) des vom Erzeuger unterschriebenen Auftragsformulars an Mark-E stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Direktvermarktungsvertrags dar. Der Vertrag kommt durch die Vertragsbestätigung der Mark-E zustande. Mark-E wird den Erzeuger hierüber über die von ihm ange-gebene E-Mail-Adresse informieren.

2. Kunden­portal, Elektronische Vertrags­abwicklung

2.1
Mark-E stellt auf der Seite https://direktvermarktung.mark-e.de/de/ ein Online-Direktvermarktungsportal („Kundenportal“) für die Vertragsabwicklung zur Verfügung. Die Allgemeinen Bedingungen der Mark-E zur Nutzung des Kundenportals kann der Erzeuger unter nachfolgendem Link abrufen. https://direktvermarktung.mark-e.de/de/pages/conditions

2.2
Der Erzeuger ist verpflichtet, sich für den Vertragsschluss und die weitere Vertragsabwicklung beim Kundenportal der Mark-E anzumelden.

2.3
Die Kommunikation zwischen Mark-E und dem Erzeuger verläuft grundsätzlich über das Kundenportal. Der Erzeuger ist verpflichtet, Mark-E bei der Registrierung zur Nutzung des Kundenportals eine gültige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen und während des gesamten Vertragsverhältnisses sicherzustellen. Ände-rungen der E-Mail-Adresse sind Mark-E unverzüglich über das Kundenportal oder in Textform über direktvermarktung@mark-e.de mitzuteilen.

2.4
Der Erzeuger verpflichtet sich, sämtliche angebotenen Vertragsvorgänge über das Kundenportal abzuwickeln. Der Erzeuger verzichtet ausdrücklich auf den postalischen Versand von Rechnungen und sonstigen Mitteilungen durch Mark-E und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, rechtserhebliche Erklärungen (z.B. Vertragsanpassungen) im Rahmen des Direktvermarktungsverhältnisses über das Kundenportal von Mark-E zu erhalten. Mark-E kann jedoch einzelne Mitteilungen auch postalisch zusenden.

2.5
Sollte der Erzeuger eine elektronische Gutschrift/Rechnung ausdrücklich nicht wünschen, ist dies Mark-E unverzüglich mitzuteilen. Wunschgemäß wird Mark-E dem Erzeuger in diesem Fall eine Papiergutschrift/-rechnung gegen Entgelt i.H.v 5,00 EUR postalisch zukommen lassen.

2.6
Der Erzeuger erhält über die von ihm angegebene E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail von Mark-E, sobald ein elektronisches Dokument oder auch Statusmeldungen zur Fernsteuerbarkeit oder Stammdatenabfragen im Kundenportal für ihn zur Verfügung stehen. Diese automatisch generierte E-Mail gilt als bei dem Erzeuger zugegangen, wenn dieser sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Der Erzeuger ist verpflichtet, die von Mark-E zur Verfügung gestellten elektronischen Dokumente bzw. Statusmeldungen zur Fernsteuerbarkeit oder Stammdatenabfragen unverzüglich abzurufen, und erforderlichenfalls herunterzuladen, zu bearbeiten und erneut wieder hochzuladen.

3. Vermarktungs­recht, Liefer- und Abnahmepflicht

3.1
Der Erzeuger räumt Mark-E das ausschließliche Recht zur Direktvermarktung des von der/den EEG-Anlage(n) erzeugten Stroms ein.

3.2
Der Erzeuger wird – soweit die EEG-Anlage(n) für die Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie angemeldet und einem Bilanzkreis der Mark-E zugeordnet sind – den in dieser/diesen EEG-Anlage(n) erzeugten und ins öffentliche Netz eingespeisten Strom an Mark-E liefern und Mark-E wird diesen Strom abnehmen. Der Erzeuger liefert den in den EEG-Anlagen erzeugten Strom direkt in den von Mark-E benannten Bilanzkreis.

4. Meldung in die Direkt­vermarktung, Wechsel­prozess

4.1
Die Zuordnung der EEG-Anlage(n) in die Veräußerungsform der Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie und die Ummeldung der EEG-Anlage(n) in den entsprechenden Bilanzkreis der Mark-E setzt die vollständige und richtige Übermittlung sämtlicher, im Auftragsformular genannten Daten und Dokumente voraus. Diese umfassen insbesondere die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG 2021 (bzw. der anwendbaren Vorgänger- oder Nachfolgerregelung) und den Einbaubeleg der Fernsteuerungseinheit. Sollten während der Laufzeit dieses Vertrages aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder aus sonstigen Gründen weitere Daten oder Dokumente erforderlich werden, wird Mark-E den Erzeuger hierüber unterrichten.

4.2
Der Erzeuger verpflichtet sich, sämtliche mit der Auftragserteilung einhergehenden Daten und Dokumente (z.B. Erklärung der Fernsteuerbarkeit, Ersteinspeiserformular und Einbaubeleg) an Mark-E zu übermitteln, fehlende Daten oder Dokumente unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nachzuliefern und fehlerhafte Angaben unverzüglich zu berichtigen. Des Weiteren hat der Erzeuger Mark-E die Inbetriebnahme der EEG-Anlage(n) anzuzeigen. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer Aktualisierung des Inbetriebnahmedatums der EEG-Anlage(n). Der Erzeuger überträgt Mark-E für die Vertragslaufzeit und die EEG-Anlage(n), erstmalig für die rechtzeitige Ummeldung zum Vermark-tungsstart, das ausschließliche Recht gegenüber dem Netzbetreiber die Meldungen gemäß § 21c EEG 2021 bzw. der entsprechenden Vorgänger- oder Nachfolgeregelung abzugeben. Der Erzeuger wird Mark-E eine dahingehende Vollmacht erteilen.

4.3
Das Fehlen einzelner Daten oder Dokumente, ihre Unvollständigkeit oder ihre Fehlerhaftigkeit stehen einer erfolgreichen Zuordnung und Ummeldung der EEG-Anlage(n) und damit der Abnahme und Vergütung des in diesen EEG-Anlage(n) erzeugten Stroms durch Mark-E entgegen. Mark-E ist nicht verpflichtet, die Zuordnung der EEG-Anlage(n) zu oder den Wechsel einer Veräußerungsform einzuleiten, bevor alle erforderlichen Daten und Dokumente vollständig und fehlerfrei vorliegen.

4.4
Nach Erhalt sämtlicher erforderlicher Daten und Dokumente ordnet Mark-E die EEG-Anlage(n) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Veräußerungsform der Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie zu, meldet sie aus dem bisherigen Bilanzkreis ab und ordnet sie ordnungsgemäß einem Bilanzkreis der Mark-E zu.

5. Pflichten des Betreibers

5.1
Der Erzeuger hat Mark-E über alle anlagenspezifischen Besonderheiten oder sonstigen ihm bekannten, wesentlichen den Vertragsgegenstand betreffenden Umstände unaufgefordert zu informieren. Insbesondere hat er Mark-E unverzüglich über geplante Wartungs-, Instandsetzungs- oder sonstige Baumaßnahmen bzw. geplante Anlagenstillstandszeiten oder Leistungsreduzierungen zu informieren und unverzüglich entstandene bzw. bevorstehende Anlagenausfälle oder -einschränkungen unter Angabe der prognostizierten Ausfall-/ Einschränkungsdauer sowie die Beendigung der Anlagenausfälle bzw. -einschränkungen über eine Nichtverfügbarkeitsmeldung im Kundenportal oder per Mail an Wartung@mark-e.de mitzuteilen. Etwaige Änderungen in Bezug auf die Dauer sind Mark-E ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Ebenso wird der Erzeuger Mark-E im Falle ungeplanter Ausfälle über deren voraussichtliche Dauer und den Grund informieren.

5.2
Des Weiteren ist der Erzeuger verpflichtet, Mark-E sämtliche bestehenden, die EEG-Anlage(n) betreffenden (behördlichen) Auflagen oder Bestimmungen, regelmäßigen Abschaltungen und Leistungsreduzierungen (z.B. im Rahmen des Naturschutzes oder Maßnahmen des Einspeisemanagements oder Redispatch der Netzbetreiber) unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für sich während der Vertragsdauer ergebenden Änderungen der bestehenden Auflagen oder Bestimmungen, sowie regelmäßige oder außerplanmäßige Abschaltungen oder Leistungsreduzierungen.

5.3
Der Erzeuger gewährleistet und sichert zu, dass er als Anlagenbetreiber für die EEG-Anlage(n) während der gesamten Vertragslaufzeit sämtliche gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen und Pflichten erfüllt und einhält, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie nach dem EEG 2021 bzw. nach der für die EEG-Anlage(n) unter Berücksichtigung der anwendbaren Übergangsvorschriften jeweils geltenden Fassung des EEG sind. Insbesondere gewährleistet der Erzeuger, dass

  • die EEG-Anlage(n) während der gesamten Vertragslaufzeit die Voraussetzungen erfüllen, die nach dem EEG in der für sie geltenden Fassung und sonstigen einschlägigen Gesetzen anwendbar sind;
  • die EEG-Anlage(n) den technischen Vorgaben des EEG in der für sie geltenden Fassung entsprechen;
  • für den gelieferten Strom keine vermiedenen Netzentgelte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen werden;
  • die EEG-Anlage(n) fernsteuerbar im Sinne von § 10b EEG 2021 (bzw. der auf sie anwendbaren Vorgänger- oder Nachfolgeregelung) ist/sind;
  • er seinen Melde-, Registrierungs- und Mitteilungspflichten nach dem EEG in der jeweils maßgeblichen Fassung nachkommt;
  • der Strom aus der/den EEG-Anlage(n) sowie etwaige für diesen ausgestellte Herkunftsnachweise oder sonstige Zertifikate oder Erzeugungsmerkmale während der Vertragslaufzeit nicht anderweitig vermarktet werden; und
  • während der Vertragslaufzeit sämtliche Nutzungsrechte sowie öffent-lichrechtliche und privatrechtliche Genehmigungen zum Betrieb der EEG-Anlage(n) und zur Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung fortbestehen.

5.4
Soweit Mark-E im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Direktvermarktung gegenüber Dritten Nachweis über die Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen führen muss, wird der Erzeuger Mark-E alle erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen.

5.5
Der Erzeuger ist verpflichtet, Mark-E unverzüglich zu informieren, sobald die gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Voraussetzungen und Genehmigungen für eine Inanspruchnahme der Marktprämie oder den Betrieb der EEG-Anlage(n) und/oder für die Durchführung dieses Vertrages nicht mehr vorliegen.

5.6
Beabsichtigt der Erzeuger, seine nach diesem Vertrag zu vermarktende EEG-Anlage(n) an einen Dritten zu veräußern, so verpflichtet er sich, dies Mark-E mindestens 2 Monate vorab mitzuteilen.

5.7
Mitteilungen des Erzeugers gemäß dieser Ziffer 5 sowie etwaige Aktualisierungen der bei Auftragserteilung angegebenen Stammdaten oder sonstigen Angaben erfolgen entweder über das Kundenportal oder per E-Mail an direktvermarkung@mark-e.de.

6. Fernsteuerbarkeit; Smart-Meter-Gateways

6.1
Die Fernsteuerbarkeit der EEG-Anlage(n) gemäß § 10b EEG 2021 (bzw. der jeweiligen Vorgänger- oder Nachfolgeregelung) ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie. Der Erzeuger ist zur Herstellung der Fernsteuerbarkeit der EEG-Anlage(n) selbst verantwortlich. Insbesondere ist der Erzeuger verpflichtet, die Anlage(n) im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen mit technischen Einrichtungen auszustatten, über die Mark-E jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen kann und die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann.

6.2
Sofern und soweit für die jeweilige(n) EEG-Anlage(n) nach den gesetzlichen Bestimmungen die Installation eines intelligenten Messsystems mit Smart-Meter-Gateway oder eines vergleichbaren Messsystems erforderlich ist, ob-liegt dem Erzeuger die Einhaltung dieser Bestimmungen.

6.3
Der Erzeuger gewährt Mark-E uneingeschränkten Zugriff auf die jeweilige technische Einrichtung zur Umsetzung der Fernsteuerbarkei (Fernwirktechnik).

6.4
Der Erzeuger räumt Mark-E hiermit die Befugnisse gemäß § 10b EEG 2021 (bzw. der jeweiligen Vorgänger- oder Nachfolgeregelung) ein. Mark-E ist berechtigt, diese Befugnisse auch anderen Personen einzuräumen, an die der Strom weiterveräußert wird. Das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement gemäß § 14 EEG 2021 (bzw. der jeweiligen Vorgänger- oder Nachfolgeregelung) bzw. der entsprechenden Regelungen zum Redispatch bleibt hiervon unberührt. Mark-E bzw. die von Mark-E autorisierten anderen Personen sind insbesondere berechtigt, unter Verwendung der Fernwirktechnik jederzeit die Ist-Einspeisung der EEG-Anlage(n) abzurufen und ihre Einspeiseleistung nach eigenem Ermessen durch die Fernsteuerung zu reduzieren („Marktbedingte Ab-regelung“). Der Erzeuger ist verpflichtet, etwaige genehmigungsrechtliche oder sonstige Vorgaben, die sich auf die bedarfsgerechte ferngesteuerte Regelung der Einspeiseleistung der EEG-Anlage(n) auswirken können, Mark-E mitzuteilen. Mark-E leistet im Fall der marktbedingten Abregelung für den Ausfall der Stromproduktion eine Ausgleichszahlung an den Erzeuger nach Maßgabe von Ziffer 8.4, es sei denn, Mark-E oder die von Mark-E autorisierten Personen sind rechtlich verpflichtet, insbesondere infolge einer dahingehenden Inan-spruchnahme durch den Netzbetreiber, durch Fernsteuerung in den Anlagenbetrieb einzugreifen. Mark-E ist darüber hinaus nicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet bei einer Marktbedingten Abregelung von EEG-Anlage(n), auf die § 51 EEG 2021 (bzw. die anwendbaren Vorgänger- oder Nachfolgeregelung) anwendbar ist, wenn und solange der Wert einzelner Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist. Eine Ausgleichszahlung erfolgt auch nicht, wenn und solange Mark-E eine Testschaltung zur Überprüfung der Fernsteuerbarkeit der EEG-Anlage(n) vornimmt.

7. Umweltnutzen und -eigenschaft; Regional­nachweise

7.1
Mark-E erwirbt mit dem Strom auch die derzeitigen und künftigen Umwelteigenschaften und sonstigen Erzeugungsmerkmale (z.B. Regionalität) des Stroms und das Recht, diese entsprechend zu nutzen, sofern und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern das derzeit bestehende Weitergabe-Verbot gemäß § 80 Abs. 2 EEG 2021 gelockert oder aufgehoben werden sollte, wird der Erzeuger Mark-E nach Maßgabe der dann geltenden gesetzlichen Regelungen Herkunftsnachweise oder sonstige Zertifikate für den durch die EEG-Anlage(n) erzeugten Strom kostenfrei zur Verfügung stellen.

7.2
Der Erzeuger räumt Mark-E das ausschließliche Recht ein, nach eigenem Ermessen die Ausstellung von Regionalnachweisen für den aus der/den EEG-Anlage(n) erzeugten Strom und deren Übertragung an Mark-E bei der zuständigen Stelle zu veranlassen oder zu beenden. Der Erzeuger selbst wird während der Vertragslaufzeit keine abweichenden Anträge stellen. Die entsprechende Bevollmächtigung ist Bestandteil der vom Erzeuger beizubringenden Vollmacht. Soweit Regionalnachweise auf Veranlassung von Mark-E ausgestellt und an Mark-E übertragen werden, zahlt Mark-E dem Erzeuger eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe von Ziff. 8.6.

8. Vergütung

8.1
Soweit die EEG-Anlage(n) des Erzeugers der Marktprämie gemäß §§ 21b Abs.1 S.1 Nr. 1, 20 EEG 2021 bzw. der anwendbaren Vorgänger- oder Nachfolgeregelung zugeordnet sind, erhält der Erzeuger für die aus der/den EEG-Anlage(n) in den von Mark-E betriebenen Bilanzkreis gelieferte Strommenge einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie unmittelbar gegen den zuständigen Netzbetreiber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und von Mark-E eine Vergütung gemäß Ziffer 8.3. Der Erzeuger nimmt alle im Zusammenhang mit der Zahlung und Abrechnung erforderlichen Handlungen, insbesondere die Meldungen nach § 71 EEG 2021, selbstständig und eigenverantwortlich vor.

8.2
Maßgeblich für die Abrechnung und Vergütung nach diesem Vertrag sind ausschließlich die an der nach den gesetzlichen Bestimmungen relevanten Messstelle gemessenen Strommengen. Abrechnungsrelevante Zähler für die Ermittlung der produzierten Strommengen sind nach den derzeitigen Bedingungen des EnWG (einschließlich Verordnungen) und des MsbG die geeichten Stromzähler am Übergabepunkt zum Stromnetz der allgemeinen Versorgung (Messlokation). Etwaig vorhandene weitere Stromzähler, bspw. in der/den EEG-Anlage(n), sind für die Abrechnung nach diesem Vertrag ohne Bedeutung. Die Ablesung der Messeinrichtung erfolgt per Fernablesung durch den jeweils zuständigen Messstellenbetreiber. Der Erzeuger wird Mark-E die Messdaten an der Übergabestelle unverzüglich nach Erhalt zur Verfügung stellen und bevollmächtigt Mark-E zum direkten Datenerhalt vom Messstellenbetreiber. Ziffer 6.2 gilt entsprechend.

8.3
Gegenüber Mark-E hat der Erzeuger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, die sich, je nachdem, wie folgt errechnet:

  • Für (i) EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von kleiner 500 kW, oder (ii) EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von größer oder gleich 500 kW, für die der Erzeuger Eigenverbrauch angegeben hat, entspricht die Vergütung pro gelieferter kWh dem Wert der Stundenkontrakte der jeweiligen Lieferstunde an der Strombörse EPEX Spot SE. Soweit für eine Lieferstunde ein negativer Strompreis gilt, so wird der in dieser Zeit gelieferte Strom entsprechend mit dem negativen Preis vergütet.
  • Für (iii) EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von größer 500 kW, für die der Erzeuger keinen Eigenverbrauch angegeben hat, entspricht die Vergütung dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert des jeweiligen Abrechnungsmonats multipliziert mit der in dem jeweiligen Abrechnungsmonat gelieferten Einspeisemenge in kWh. Der energieträgerspezifische Monatsmarktwert ist einzusehen unter https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte. Bei Marktbedingten Abregelungen wird die Vergütung für den Zeitraum der Abregelung in Abweichung von Vorstehendem gemäß Ziffer 8.4 berechnet.

8.4
Im Falle einer Marktbedingten Abregelung durch Mark-E leistet Mark-E für die reduzierte Einspeiseleistung eine Ausgleichszahlung an den Erzeuger. Die Ausgleichzahlung beläuft sich für EEG-Anlagen (i) und (ii) gemäß Ziffer 8.3 auf den Betrag in Höhe der jeweils gültigen Marktprämie. Für EEG-Anlagen (iii) gemäß Ziffer 8.3 beläuft sich die Ausgleichzahlung auf den Betrag in Höhe des anzulegenden Wertes. Für die Berechnung der Mindereinspeisung der Strommenge, welche die von der Marktbedingten Abregelung betroffene(n) EEG-Anlage(n) während der Dauer der Marktbedingten Abregelung erzeugt hätten, findet das Pauschalverfahren gemäß Leitfaden Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur Anwendung. Die jeweilige Marktprämie wird auf Basis des anzulegenden Wertes abzüglich des jeweils gültigen energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes ermittelt. Der anzulegende Wert wird durch die jeweilige installierten Leistung in kWp, sowie dem Monat der erstmaligen Einspeisung bestimmt (Monat erstmaliger Einspeisung ≙ Inbetriebnahme Monat EEG-Anlage). Die Berechnungsgrundlage ist unter „EEG-Registerdaten und –Fördersätze“ auf der Seite www.bundesnetzagentur.de einzusehen. Die Dauer der Marktbedingten Abregelung wird den Messdaten des Messstellenbetreibers gemäß Ziffer 8.2 entnommen. Der Erzeuger erhält von Mark-E über das Kundenportal eine Mitteilung über den Zeitpunkt und die Dauer der Marktbedingten Abregelung. Zur Klarstellung, der Anspruch auf die Ausgleichzahlung bei Marktbedingter Abregelung besteht nicht in den in Sätzen 5 bis 7 der Ziffer 6. 3 genannten Fällen.

8.5
Mark-E erhält vom Erzeuger ab dem Vermarktungsstart ein monatliches Vermarktungsentgelt. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach der jeweiligen Anlagengröße (installierte Leistung), sowie dem etwaigen Eigenverbrauch der betreffenden EEG-Anlage(n) des Erzeugers, und wird im Auftragsformular festgehalten.

8.6
Werden für den vom Erzeuger in den EEG-Anlage(n) erzeugten und an Mark-E gelieferten Strom auf Veranlassung von Mark-E gem. Ziffer 7.2 Regionalnachweise ausgestellt und an Mark-E übertragen, so zahlt Mark-E dem Erzeuger hierfür eine monatliche Ausgleichszahlung wie folgt: Ausgleichszahlung = Monatseinspeisung in kWh x gesetzlich verringerter anzulegender Wert (derzeit 0,10 Cent/kWh)

Die Ausgleichszahlung berücksichtigt die gesetzliche Verringerung des anzulegenden Wertes für den von den EEG-Anlagen erzeugten Strom, die § 53b EEG 2021 für den Fall der Ausstellung von Regionalnachweisen anordnet. Ändert sich die Höhe der gesetzlichen Verringerung des anzulegenden Wertes aufgrund von Änderungen des EEG nach Abschluss des Vertrages, ändert sich der Wert zur Berechnung der Ausgleichzahlung in demselben Umfang.

9. Abrechnung

9.1
Die Abrechnung der nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen erfolgt monatsweise, erstmalig ab dem Vermarktungsstart. Die Abrechnung für einen Kalendermonat erfolgt bis zum 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats.

9.2
Im Rahmen der Abrechnung werden die von Mark-E an den Erzeuger zu zahlende Vergütung und das vom Erzeuger an Mark-E zu zahlende Vermarktungsentgelt gesondert ausgewiesen und miteinander verrechnet. Über das im Ergebnis dieser Verrechnung ausgewiesene Guthaben bzw. die ausgewiesene Zahlungspflicht des Erzeugers wird Mark-E durch Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG bzw. durch Rechnung abrechnen. Alle Rechnungen bzw. Gutschriften werden dem Erzeuger im Kundenportal als Download bereitgestellt. Eine Übermittlung der Gutschriften bzw. Rechnungen per E-Mail kann der Erzeuger im Kundenportal aktivieren.

9.3
Guthaben bzw. Rechnungsbeträge sind am 20. Kalendertag des auf die Stromlieferung folgenden Kalendermonats zur Zahlung fällig.

9.4
Im Falle, dass der zuständige Netzbetreiber nach Erstellung der Rech-nung/Gutschrift korrigierte Abrechnungswerte übermittelt, wird Mark-E eine Korrekturabrechnung erstellen.

9.5
Alle in diesem Vertrag aufgeführten Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils maßgeblichen Umsatzsteuer. Mark-E ist Wiederverkäufer im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG und besitzt einen Nachweis der Wiederverkäufereigenschaft (USt 1 TH Bescheinigung). Sofern auch der Erzeuger über diese Bescheinigung verfügt, wird er Mark-E diese Bescheinigung bei Vertragsbeginn vorlegen. In diesem Fall ist gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 5b, Abs. 5 UStG das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden.

9.6
Die bis zur Übergabestelle im Zusammenhang mit der Lieferung der in der/den EEG-Anlage(n) erzeugten Strommengen anfallenden Gebühren, Abgaben, Steuern, Entgelte und sonstigen Aufwendungen sind grundsätzlich vom Erzeuger zu tragen, soweit nicht bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer eine abweichende Regelung gilt.

9.7
Mark-E ist Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG) und nimmt den in der/den EEG-Anlage(n) produzierten Strom nicht zum Letztverbrauch ab. Mark-E ist im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 4 StromStG.

10. Haftung

10.1
Die Haftung der Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.

10.2
Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und tatsächlich vertraut. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die Parteien bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen (vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden).

10.3
Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch zu Gunsten gesetzlicher Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Parteien.

10.4
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10.5
Die Verkehrssicherungspflichten für die EEG-Anlage(n) des Erzeugers verbleiben bei und obliegen dem Erzeuger.

11. Vertrags­laufzeit, Kündig­ungen

11.1
Der Vertrag kommt mit der Vertragsbestätigung durch Mark-E zustande („Vertragsschluss“) und hat eine feste Laufzeit von 24 Monaten. Beginn der Vermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie ist das in der Vertragsbestätigung genannte Datum („Vermarktungsstart“), vorausgesetzt, die EEG-Anlage(n) konnten zu diesem Datum erfolgreich der Veräußerungsform der Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie zugeordnet werden, es liegt eine entsprechende Bestätigung des Netzbetreibers vor und die EEG-Anlage(n) ist/sind an diesem Datum in Betrieb genommen, ansonsten zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ist das Ende der Vertragslaufzeit nicht der letzte Tag eines Monats, so endet der Vertrag mit Ablauf des letzten Tags dieses Monats.

11.2
Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um 12 weitere Monate, wenn keiner der Vertragspartner den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 11.1 bzw. der verlängerten Laufzeit nach dieser Ziffer 11.2 kündigt.

11.3
Sofern der anzulegende Wert sich infolge negativer Spotmarktpreise gemäß § 51 EEG 2021 auf null reduziert und der Vergütungszeitraum der jeweiligen EEG-Anlage(n) des ERZEUGERS sich gemäß § 51a EEG 2021 verlängert, so wird MARK-E auf Wunsch des ERZEUGERS, sofern der Vertrag mit MARK-E unmittelbar vor Beginn dieses verlängerten Vergütungszeitraums endet, dem ERZEUGER die Möglichkeit einräumen, den Vertrag mit MARK-E für den gesetzlich verlängerten Zeitraum zu verlängern. Etwaige erforderlichen Nachweise hat der ERZEUGER zu erbringen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn der Vertrag aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch MARK-E vorzeitig endet.

11.4
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • i. für Mark-E, wenn sich die Vermarktung der EEG-Anlage(n) des Erzeugers als nicht oder nicht mehr wirtschaftlich herausstellt. In dem Fall steht Mark-E das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von 8 Wochen zu. Mark-E wird vorab Rücksprache mit dem Erzeuger halten und ihm die Gründe darlegen;
  • ii. für Mark-E, wenn bei der/den EEG-Anlage(n) des Erzeugers die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5.3 dieses Vertrages nicht oder nicht mehr vorliegen;
  • iii. wenn die andere Partei wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung durch die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt;
  • iv. wenn eine Kündigung der Nutzungsverträge durch den Verpächter oder des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses durch den Netzbetreiber stattfindet und/oder die EEG-Anlage(n) zurückgebaut werden oder nicht nur vorübergehend nicht mehr einspeisen können; oder
  • v. wenn zum Betrieb erforderliche Genehmigungen entfallen oder der Betrieb untersagt wird.

11.5
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

11.6
Im Falle einer Beendigung dieses Vertrages, aus welchem Grund auch immer, ist Mark-E verpflichtet und berechtigt, die EEG-Anlage(n) wieder in einen Bilanzkreis des Netzbetreibers oder einen anderen von dem Erzeuger bestimmten Bilanzkreis zurück- bzw. umzumelden. Benennt der Erzeuger nicht mindestens 4 Wochen vor Vertragsende Mark-E einen Bilanzkreis und kommt eine Aufnahme in einen Bilanzkreis des Netzbetreibers aus regulatorischen Gründen nicht in Betracht, meldet Mark-E die EEG-Anlage(n) aus dem Bilanzkreis von Mark-E zum Vertragsende ab und weist den Erzeuger darauf hin, dass ohne Bilanzkreiszuordnung eine Einspeisung nicht zulässig ist und der Netzbe-treiber eine Einspeisung unterbindet.

12. Anpassung des Vertrags und der Allgemeinen Bedingungen

12.1
Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. EEG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur, Entscheidungen der Clearingstelle EEG/KWKG). Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvorhergesehene Änderungen, die Mark-E nicht veranlasst und auf die Mark-E keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (z.B. wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt, die nur durch Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind). In solchen Fällen ist Mark-E verpflichtet und berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder den Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen).

12.2
Mark-E wird dem Erzeuger Änderungen gemäß Ziffer 12.1 mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden mitteilen und im Kundenportal bereitstellen. Ist der Erzeuger mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden und stellt die Änderung für den Erzeuger einen wesentlichen Nachteil dar, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung – nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt – in Textform zu kündigen. Ist der Erzeuger mit der Änderung nicht einverstanden, kann er der Änderung auch widersprechen. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen und Mark-E vor dem mitgeteilten Änderungstermin zugehen. Widerspricht der Erzeuger der Änderung, ist Mark-E zur Kündigung des Vertrages auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung berech-tigt. Ziffer 11.4 findet Anwendung. Macht der Erzeuger von seinem Wider-spruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folgen sowie auf das Kündigungs- und Widerspruchsrecht wird Mark-E den Erzeuger in der Mitteilung gesondert hinweisen.

13. Einsatz Dritter und Sub­unter­nehmer

Mark-E ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag Dritte oder Subunternehmer einzusetzen. Mark-E wird dem Erzeuger auf Anforderung in Textform anzeigen, welche Dritte und Subunternehmer eingesetzt sind und welche Aufgaben diese übernehmen.

14. Vertrau­lichkeit und Datenschutz

14.1
Die im Rahmen des Vertragsabschlusses sowie während der Vertragslaufzeit erhobenen und erhaltenen Informationen werden von Mark-E lediglich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet. Mark-E ist zu einer Weitergabe an Dritte berechtigt (z.B. an Netzbetreiber, Messdienstleister, Messstellenbetreiber), soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich ist.

14.2
Zu den Einzelheiten wird auf die „Erklärung zur Datenverarbeitung für Handels-/ Vertragspartner (gemäß DSGVO) bei der Mark-E Aktiengesellschaft“ (abrufbar unter www.mark-e.de/datenschutz) verwiesen. Der Erzeuger ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern die vorgenannte Erklärung zur Kenntnis zu bringen.

15. Online Streit­beilegung

Die EU-Kommission stellt unter dem Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen können. Unsere e-mail-Adresse ist: info@mark-e.de.

16. Redispatch 2.0

16.1
Mark-E übernimmt im Rahmen des Redispatch 2.0 die Rollen Einsatzverantwortlicher („EIV“) und Betreiber Technischer Ressource („BTR“) für die EEG-Anlagen des Erzeugers. Mark-E übernimmt sämtliche damit einhergehenden Verpflichtungen, insbesondere die Kommunikation und erforderliche Datenmitteilung an den Netzbetreiber. Der Erzeuger stellt Mark-E alle dazu erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung und unterstützt Mark-E bei der Ausübung dieser Rollen. Der Erzeuger wird dem Netzbetreiber gegenüber unverzüglich angeben, dass Mark-E die Rollen des EIV und des BTR für die EEG-Anlagen übernimmt.

16.2
Die Parteien werden sich rechtzeitig abstimmen, um für jedes Kalenderjahr des Lieferzeitraums gegenüber dem Netzbetreiber die von dem Erzeuger gewünschte Bilanzierungs- (Planwert- oder Prognosemodell), Abruf- (Aufforderungs- oder Duldungsfall) und Abrechnungsmethodik (Spitz-, Spitz light- oder Pauschalverfahren) mitzuteilen. Sollte der Erzeuger nicht rechtzeitig abweichende Wünsche mitteilen, so wird Mark-E standardmäßig folgende Optionen wählen: Prognosemodell, Duldungsfall und Pauschalverfahren.

16.3
Bei Maßnahmen des Redispatch 2.0 schuldet Mark-E dem Erzeuger die vertraglich vereinbarte Vergütung für den erzeugten Strom, soweit die von der Redispatch-Maßnahme be-troffenen Menge EE-Strom durch den Netzbetreiber bilanziell ausgeglichen wurde. Die Abrechnung von finanzieller Entschädigung gegenüber dem Netzbetreiber erfolgt durch den Erzeuger auf eigene Rechnung. Mark-E wird den Erzeuger bei der Geltendmachung der finanziellen Entschädigung unterstützen und alle dazu erforderlichen Ausfallarbeits-zeitreihen und sonstigen Daten und Informationen bereitstellen, soweit Mark-E über diese verfügt.

16.4
Mark-E erhält für diese Dienstleistung eine zusätzliche Vergütung von: 2 EUR/Monat. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der Abrechnung der übrigen nach dem Vertrag geschuldeten Zahlungen bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats.

17. Schluss­bestimmungen

17.1
Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG).

17.2
Soweit dieser Vertrag oder einer seiner Bestandteile einschließlich etwaiger Anlagen auf Bestimmungen des EEG verweist oder diese ausdrücklich nennt, ist das EEG in der für die vertragsgegenständliche(n) EEG-Anlage(n) jeweils anwendbaren Fassung einschließlich der jeweiligen Übergangsbestimmungen maßgeblich. Ziffer 12 bleibt davon unberührt.

17.3
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

17.4
Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.