Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE DIREKTVERMARKTUNG VON STROM AUS EEG-ANLAGEN KLEINER 1.000 kWp
1. VERTRAGSGEGENSTAND, VERTRAGSSCHLUSS
1.1
Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Vermarktung des in der/den vertragsgegenständlichen EEG-Anlage(n) des BETREIBERS produzierten Stroms durch die MARK-E Aktiengesellschaft (nachfolgend „Mark-E“ genannt) mit dem Ziel der Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie nach Maßgabe des EEG in seiner jeweils geltenden Fassung gemäß Ziffer 17.2. Die vertragsgegenständlichen EEG-Anlage(n) des BETREIBERS werden dazu in das virtuelle Kraftwerk der Mark-E eingebunden, welches durch die Zusammenfassung und Einbindung einer Vielzahl von EEG-Anlagen eine optimierte Vermarktung von EEG-Strom ermöglicht. Die vertragsgegenständlichen EEG-Anlagen haben in der Regel eine installierte Leistung von mindestens 100 kWp bis maximal 1.000 kWp.
1.2
Zu diesem Zweck durchläuft der BETREIBER auf eigene Initiative einen Nutzerregistrierungsprozess im Kundenportal von Mark-E, abzurufen unter https://direktvermarktung.mark-e.de/ und bestätigt dabei die Einbeziehung der Nutzungsbedingungen des Kundenportals. Auf Wunsch wird Mark-E den BETREIBER bei der Nutzerregistrierung und Nutzung des Kundenportals soweit wie möglich unterstützen. Im Rahmen des Anlagenregistrierungsprozesses („Registrierungsprozess“) übermittelt der BETREIBER die für einen möglichen Direktvermarktungsvertrag relevanten Auskünfte und stellt die abgefragten Informationen, insbesondere zu den in den Vertrag einzubeziehenden EEG-Anlage(n) („EEG-Anlage(n)“), zur Verfügung. Anhand der durch den BETREIBER übermittelten Daten wird das an Mark-E zu zahlende Vermarktungsentgelt für die EEG-Anlage(n) gemäß Ziffer 1 des Anhang 1 zum Auftragsformular (Vergütung und Entgelt) automatisch ermittelt und dem BETREIBER mitgeteilt. Im Anschluss an den Registrierungsprozess kann der BETREIBER auf eigene Initiative ein verbindliches Angebot über die Direktvermarktung der EEG-Anlage(n) zu den im Auftragsformular in Verbindung mit diesen Allgemeinen Bedingungen für die Direktvermarktung von Strom aus EEG-Anlagen kleiner 1.000 kWp („AGB“) festgelegten Konditionen abgeben, indem der BETREIBER das Auftragsformular über das Kundenportal an Mark-E übermittelt. Der BETREIBER ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem BETREIBER übermittelten Auskünfte und Informationen einschließlich des Auftragsformulars verantwortlich. Mit Zugang des Auftragsformulars bei Mark-E ist der BETREIBER an das Angebot gebunden, sofern Mark-E nicht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf des Angebots durch den BETREIBER zugeht. Die Bindungswirkung hält an, bis Mark-E das Angebot des BETREIBERS ablehnt oder dem BETREIBER ein geändertes Angebot in Form eines angepassten Auftragsformulars übermittelt. Die Bindungswirkung des jeweiligen Angebots entfällt außerdem, wenn das Angebot nicht innerhalb von 2 Wochen angenommen wurde. Weder Mark-E noch der BETREIBER sind zur Annahme der Angebote der jeweils anderen Partei verpflichtet.
1.3
Wird die Nutzerregistrierung im Kundenportal oder der Registrierungsprozess von EEG-Anlage(n) von einem von dem BETREIBER bevollmächtigten Dritten (nachfolgend „DIENSTLEISTER“) vorgenommen, so ist Mark-E vorbehaltlich der Ziff. 1.4 eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
1.4
Werden von dem BETREIBER bei der Nutzerregistrierung oder im Registrierungsprozess von EEG-Anlage(n) Angaben zu dessen DIENSTLEISTER hinterlegt (z.B. Ansprechpartner, E-Mail-Adresse, etc.), so erklärt der Betreiber hiermit, dass der DIENSTLEISTER bevollmächtigt ist, alle für die Vermarktung der jeweiligen EEG-Anlage(n) erforderlichen Erklärungen mit Wirkung für den Anlagenbetreiber abzugeben sowie in Empfang nehmen zu dürfen.
1.5
Nimmt Mark-E das Angebot des BETREIBERS durch Übersendung der Vertragsbestätigung per E-Mail an oder nimmt der BETREIBER das geänderte Angebot von Mark-E durch Übersendung des unterschriebenen, angepassten Auftragsformulars über das Kundenportal an, kommt zwischen Mark-E und dem BETREIBER ein Direktvermarktungsvertrag gemäß der AGB und des Auftragsformulars zustande („Vertragsschluss“). Die Vertretungsberechtigung des BETREIBERS ist Mark-E unaufgefordert nachzuweisen (z.B. durch Zusendung/Upload eines aktuellen Handelsregisterauszugs (sofern Registerpflicht besteht) oder durch Zusendung einer ggf. vorliegenden Einzelbevollmächtigung, etc.).
2. KUNDENPORTAL, ELEKTRONISCHE VERTRAGSABWICKLUNG
2.1
Mark-E stellt auf der Seite https://direktvermarktung.mark-e.de/de/ ein Online-Direktvermarktungsportal („Kundenportal“) für die Vertragsabwicklung zur Verfügung. Die Allgemeinen Bedingungen der Mark-E zur Nutzung des Kundenportals („Nutzungsbedingungen“) kann der BETREIBER unter nachfolgendem Link abrufen: https://direktvermarktung.mark-e.de/de/pages/terms-of-use.
2.2
Mark-E und der BETREIBER verpflichten sich, die Vertragsabwicklung und Kommunikation (insb. die Übermittlung und Aktualisierung von Vertragsdaten, sowie die Wahrnehmung von Melde- und sonstigen Mitteilungs- bzw. Informationspflichten gemäß dieser AGB) über das Kundenportal vorzunehmen, soweit nicht in diesem Vertrag abweichend vereinbart. Ist das Kundenportal aufgrund von technischen Störungen oder Wartungsarbeiten oder aus sonstigen Gründen vorübergehend nicht verfügbar, kann die Kommunikation ausnahmsweise per E-Mail erfolgen. Mark-E stellt zu diesem Zweck die folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: direktvermarktung@mark-e.de. Der BETREIBER wird über die im Auftragsformular angegebene E-Mail-Adresse kontaktiert.
2.3
Der BETREIBER ist verpflichtet, Mark-E bei der Registrierung zur Nutzung des Kundenportals eine gültige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen und während des gesamten Vertragsverhältnisses die Erreichbarkeit einer gültigen E-Mail-Adresse sicherzustellen. Änderungen der E-Mail-Adresse sind Mark-E unverzüglich über das Kundenportal oder in begründeten Fällen per E-Mail über direktvermarktung@mark-e.de mitzuteilen.
2.4
Der BETREIBER verzichtet infolge der Vertragsabwicklung über das Kundenportal ausdrücklich auf den postalischen Versand von Rechnungen und sonstigen Mitteilungen durch Mark-E und erklärt sich damit einverstanden, rechtserhebliche Erklärungen (z.B. Vertragsanpassungen, Rechnungen, Gutschriften) im Rahmen des Direktvermarktungsverhältnisses über das Kundenportal von Mark-E zu erhalten. Mark-E kann in begründeten Fällen jedoch einzelne Mitteilungen auch postalisch zusenden.
2.5
Die regelmäßige Überprüfung des Kundenportals auf eingegangene Meldungen einschließlich Statusmeldungen zur Fernsteuerbarkeit, Mitteilungen einschließlich Stammdatenabfragen, sonstige Erklärungen oder elektronische Dokumente („Kundenportal-Erklärungen“) liegt in der Verantwortung des BETREIBERS. Der BETREIBER ist verpflichtet, die von Mark-E zur Verfügung gestellten Kundenportal-Erklärungen unverzüglich abzurufen und erforderlichenfalls herunterzuladen, zu bearbeiten und wieder hochzuladen. Mark-E ist berechtigt, dem BETREIBER an die von dem BETREIBER angegebene E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail zu senden, wenn eine Kundenportal-Erklärung im Kundenportal für den BETREIBER zur Verfügung steht. Diese automatisch generierte E-Mail, sowie im Kundenportal zur Verfügung gestellte Kundenportal-Erklärungen gelten als dem BETREIBER zugegangen, wenn dieser sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
3. VERMARKTUNGSRECHT, LIEFER- UND ABNAHMEPFLICHT
3.1
Der BETREIBER räumt Mark-E das ausschließliche Recht zur Direktvermarktung des von der/den EEG-Anlage(n) erzeugten Stroms ein.
3.2
Der BETREIBER wird – soweit die EEG-Anlage(n) für die Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie angemeldet und einem Bilanzkreis der Mark-E zugeordnet sind – den in dieser/diesen EEG-Anlage(n) erzeugten und ins öffentliche Netz eingespeisten Strom an Mark-E liefern und Mark-E wird diesen Strom kaufmännisch abnehmen. Der BETREIBER liefert den in der/den EEG-Anlage(n) erzeugten Strom direkt in den von Mark-E benannten sortenreinen Bilanzkreis.
4. MELDUNG IN DIE DIREKTVERMARKTUNG, WECHSELPROZESS
4.1
Die Zuordnung der EEG-Anlage(n) in die Veräußerungsform der Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie und die Um- bzw. Anmeldung der EEG-Anlage(n) in den entsprechenden sortenreinen Bilanzkreis der Mark-E setzt die vollständige und richtige Übermittlung sämtlicher, im Registrierungsprozess gemäß Ziffer 1.2 im Auftragsformular und Kundenportal genannten Daten und Dokumente voraus. Diese umfassen insbesondere die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG 2023 (bzw. der anwendbaren Vorgänger- oder Nachfolgerregelung) und den Einbaubeleg der Fernsteuerungseinheit. Sollten während der Laufzeit dieses Vertrages aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder aus sonstigen Gründen weitere Daten oder Dokumente erforderlich werden, wird Mark-E den BETREIBER hierüber unterrichten und der BETREIBER wird diese Daten oder Dokumente unverzüglich nachliefern.
4.2
Der BETREIBER verpflichtet sich, sämtliche mit der Auftragserteilung einhergehenden Daten und Dokumente (z.B. Erklärung der Fernsteuerbarkeit, Ersteinspeiserformular und Einbaubeleg) an Mark-E zu übermitteln, fehlende Daten oder Dokumente unverzüglich nachzuliefern und fehlerhafte Angaben unverzüglich zu berichtigen. Des Weiteren hat der BETREIBER Mark-E die Inbetriebnahme der EEG-Anlage(n) rechtzeitig im Voraus anzuzeigen. Dies betrifft sowohl die Inbetriebnahme nach dem EEG, als auch die netztechnische Inbetriebnahme, sowie Änderungen des (geplanten) Inbetriebnahmedatums (z.B. aufgrund von Verzögerungen). Der BETREIBER überträgt Mark-E für die Vertragslaufzeit und die EEG-Anlage(n), erstmalig für die rechtzeitige Um- bzw. Anmeldung zum Vermarktungsstart, das ausschließliche Recht gegenüber dem Netzbetreiber die Meldungen gemäß § 21c EEG 2023 bzw. der entsprechenden Vorgänger- oder Nachfolgeregelung abzugeben. Der BETREIBER wird Mark-E mit Übersendung des bindenden Angebots gemäß Ziffer 1.2 eine dahingehende Vollmacht gemäß Anhang 2 zum Auftragsformular (Vollmacht) erteilen. Diese Vollmacht steht unter der aufschiebenden Bedingung der Annahme des Angebots durch Mark-E bzw. im Falle eines geänderten Angebots durch Mark-E unter der aufschiebenden Bedingung der Annahme des geänderten Angebots durch den BETREIBER und wird mit der jeweiligen Annahme des Angebots gemäß Ziffer 1.5 wirksam.
4.3
Das Fehlen einzelner Daten oder Dokumente, ihre Unvollständigkeit oder ihre Fehlerhaftigkeit stehen einer erfolgreichen Zuordnung und Ummeldung der EEG-Anlage(n) und damit der Abnahme und Vergütung des in diesen EEG-Anlage(n) erzeugten Stroms durch Mark-E entgegen. Mark-E ist nicht verpflichtet, die Zuordnung der EEG-Anlage(n) oder den Wechsel der Veräußerungsform einzuleiten, bevor alle erforderlichen Daten und Dokumente vollständig und fehlerfrei vorliegen.
4.4
Nach rechtzeitigem Erhalt sämtlicher erforderlicher Daten und Dokumente (mind. 5 Werktage (d.h. Mo.-Fr.; Feiertage im offiziellen bdew-Feiertagskalender ausgeschlossen) vor den gesetzlichen Fristen) ordnet Mark-E die EEG-Anlage(n) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Veräußerungsform der Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie zu und ordnet sie ordnungsgemäß einem sortenreinen Bilanzkreis der Mark-E zu.
5. PFLICHTEN DES BETREIBERS
5.1
Der BETREIBER hat Mark-E über alle anlagenspezifischen Besonderheiten oder sonstigen ihm bekannten, wesentlichen den Vertragsgegenstand betreffenden Umstände unaufgefordert zu informieren. Insbesondere hat der BETREIBER Mark-E rechtzeitig – mindestens 2 Werktage – im Voraus über geplante Wartungs-, Instandsetzungs- oder sonstige Baumaßnahmen bzw. geplante Anlagenstillstandszeiten oder Leistungsreduzierungen zu informieren und unverzüglich entstandene bzw. bevorstehende Anlagenausfälle oder -einschränkungen unter Angabe der prognostizierten Ausfall-/ Einschränkungsdauer sowie die Beendigung der Anlagenausfälle bzw. -einschränkungen über eine Nichtverfügbarkeitsmeldung im Kundenportal oder bei technischen Störungen oder Ausfällen des Kundenportals ausnahmsweise per E-Mail an Anlagenstillstand@enervie-gruppe.de mitzuteilen. Etwaige Änderungen in Bezug auf die Dauer der Anlagenstillstandszeiten oder Leistungsreduzierungen sind Mark-E ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Ebenso wird der BETREIBER Mark-E im Falle ungeplanter Ausfälle unverzüglich über das Auftreten, deren voraussichtliche Dauer und den Grund informieren.
5.2
Der BETREIBER ist verpflichtet, Mark-E sämtliche bestehenden, die EEG-Anlage(n) betreffenden (behördlichen) Auflagen oder Bestimmungen, regelmäßigen Abschaltungen und Leistungsreduzierungen (z.B. im Rahmen des Naturschutzes oder Redispatch-Maßnahmen der Netzbetreiber) bei Vertragsschluss bzw. unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Gleiches gilt für sich während der Vertragsdauer ergebende Änderungen der bestehenden Auflagen oder Bestimmungen, sowie regelmäßige oder außerplanmäßige Abschaltungen oder Leistungsreduzierungen.
5.3
Der BETREIBER gewährleistet und sichert zu, dass er als Anlagenbetreiber für die EEG-Anlage(n) während der gesamten Vertragslaufzeit sämtliche gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen und Pflichten erfüllt und einhält, insbesondere solche, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie nach dem EEG 2023 bzw. nach der für die EEG-Anlage(n) unter Berücksichtigung der anwendbaren Übergangsvorschriften jeweils geltenden Fassung des EEG sind. Insbesondere gewährleistet der BETREIBER, dass
- die EEG-Anlage(n) während der gesamten Vertragslaufzeit die Voraussetzungen erfüllen, die nach dem EEG in der für sie geltenden Fassung und sonstigen einschlägigen Gesetzen anwendbar sind;
- die EEG-Anlage(n) den technischen Vorgaben des EEG in der für sie geltenden Fassung entsprechen;
- für den gelieferten Strom keine vermiedenen Netzentgelte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in Anspruch genommen werden;
- die EEG-Anlage(n) fernsteuerbar im Sinne von § 10b EEG 2023 (bzw. der anwendbaren Vorgänger- oder Nachfolgeregelung) ist/sind;
- er seinen Melde-, Registrierungs- und Mitteilungspflichten nach dem EEG in der jeweils maßgeblichen Fassung nachkommt;
- der Strom aus der/den EEG-Anlage(n) sowie dessen Grünstromeigenschaft oder sonstige Zertifikate oder Erzeugungsmerkmale während der Vertragslaufzeit nicht anderweitig vermarktet werden;
- während der Vertragslaufzeit sämtliche Nutzungsrechte sowie öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Genehmigungen zum Betrieb der EEG-Anlage(n) und zur Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung fortbestehen; und
- die EEG-Anlage(n) in einem marktüblichen Umfang gewartet und instandgehalten wird/werden. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird vermutet, wenn der BETREIBER einen Wartungs- und Instandhaltungsvertrag mit einem anerkannten Unternehmen im marktüblichen Umfang abschließt.
5.4
Soweit Mark-E im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Direktvermarktung gegenüber Dritten Nachweis über die Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen führen muss, wird der BETREIBER Mark-E alle erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen.
5.5
Der BETREIBER ist verpflichtet, Mark-E unverzüglich zu informieren, sobald die gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Voraussetzungen und Genehmigungen für eine Inanspruchnahme der Marktprämie, für den Betrieb der EEG-Anlage(n) und/oder für die Durchführung dieses Vertrages nicht mehr vorliegen.
5.6
Beabsichtigt der BETREIBER, seine nach diesem Vertrag zu vermarktende EEG-Anlage(n) an einen Dritten zu veräußern, so ist er verpflichtet, dies Mark-E mindestens 2 Monate vorher mitzuteilen.
5.7
Mitteilungen des BETREIBERS gemäß dieser Ziffer 5 sowie etwaige Aktualisierungen der bei Auftragserteilung angegebenen Stammdaten oder sonstigen Angaben erfolgen grundsätzlich über das Kundenportal, im Fall der Änderung wesentlicher bei Auftragserteilung angegebener Stammdaten oder sonstiger, bei Auftragserteilung angegebener Daten (zusätzlich) per E-Mail an direktvermarkung@mark-e.de.
6. FERNSTEUERBARKEIT; SMART-METER-Pflichten
6.1
Die Fernsteuerbarkeit der EEG-Anlage(n) gemäß § 10b EEG 2023 (bzw. der jeweiligen Vorgänger- oder Nachfolgeregelung) ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie. Der BETREIBER ist für die Herstellung der Fernsteuerbarkeit der EEG-Anlage(n) verantwortlich. Insbesondere ist der BETREIBER verpflichtet, die EEG-Anlage(n) im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen mit technischen Einrichtungen auszustatten, über die Mark-E jederzeit die Ist-Einspeisung („Live-Daten“) abrufen kann und die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann. Bei Eigenverbrauchsanlagen ist die Messung der Live-Daten so umzusetzen, dass die Einspeisung in das öffentliche Netz (Netzeinspeisung) gemessen wird, die der vom Messstellenbetreiber bilanzierten Menge entspricht.
6.2
Sofern und soweit für die jeweilige(n) EEG-Anlage(n) nach den gesetzlichen Bestimmungen die Installation eines intelligenten Messsystems mit Smart-Meter-Gateway, einer modernen Messeinrichtung oder eines vergleichbaren Messsystems erforderlich ist, obliegt dem BETREIBER die Einhaltung dieser Bestimmungen.
6.3
Der BETREIBER gewährt Mark-E uneingeschränkten Zugriff auf die jeweilige technische Einrichtung zur Umsetzung der Fernsteuerbarkeit (Fernwirktechnik).
6.4
Der BETREIBER räumt Mark-E hiermit die Befugnisse gemäß § 10b EEG 2023 (bzw. der jeweiligen Vorgänger- oder Nachfolgeregelung) ein. Mark-E ist berechtigt, diese Befugnisse auch Dritten einzuräumen. Das Recht des Netzbetreibers zu Redispatch-Maßnahmen gemäß §§ 13 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) (bzw. der jeweiligen Vorgänger- oder Nachfolgeregelung) bleibt hiervon unberührt. Mark-E bzw. die von Mark-E autorisierten anderen Dritten sind insbesondere berechtigt, unter Verwendung der Fernwirktechnik jederzeit die Ist-Einspeisung der EEG-Anlage(n) abzurufen und ihre Einspeiseleistung nach eigenem Ermessen durch die Fernsteuerung zu reduzieren („marktbedingte Abregelung“). Der BETREIBER ist verpflichtet, Mark-E etwaige genehmigungsrechtliche oder sonstige Vorgaben, die sich auf die marktbedingte ferngesteuerte Regelung der Einspeiseleistung der EEG-Anlage(n) auswirken können, mitzuteilen. Mark-E leistet im Fall der marktbedingten Abregelung für die reduzierte Einspeiseleistung eine Ausgleichszahlung an den BETREIBER nach Maßgabe von Ziffer 1.4 des Anhang 1 zum Auftragsformular (Vergütung und Entgelt), es sei denn, Mark-E oder die von Mark-E autorisierten Dritten sind rechtlich verpflichtet, insbesondere infolge einer dahingehenden Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber, durch Fernsteuerung in den Anlagenbetrieb einzugreifen. Eine Ausgleichszahlung erfolgt nicht, wenn und solange Mark-E einen Steuerungstest zur Überprüfung der Fernsteuerbarkeit der EEG-Anlage(n) vornimmt oder wenn die EEG-Anlage(n) nicht auf das Steuerungssignal reagiert und die Einspeiseleistung entsprechend nicht reduziert wird. Letzteres kann bspw. auf eine Störung der Anlagenanbindung zurückzuführen sein, die z.B. angenommen wird, wenn die EEG-Anlage(n) zum Zeitpunkt der marktbedingten Abregelung keine Live-Daten liefert.
7. UMWELTNUTZEN UND -EIGENSCHAFT; REGIONALNACHWEISE
7.1
Mark-E erwirbt mit dem Strom auch die derzeitigen und künftigen Umwelteigenschaften und sonstigen Erzeugungsmerkmale (z.B. Regionalität) des Stroms und das Recht, diese entsprechend zu nutzen, sofern und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern das derzeit bestehende Doppelvermarktungsverbot gemäß § 80 Abs. 2 EEG 2023 gelockert oder aufgehoben werden sollte, wird der BETREIBER Mark-E nach Maßgabe der dann geltenden gesetzlichen Regelungen Herkunftsnachweise oder sonstige Zertifikate für den durch die EEG-Anlage(n) erzeugten Strom kostenfrei zur Verfügung stellen.
7.2
Der BETREIBER räumt Mark-E das ausschließliche Recht ein, nach eigenem Ermessen die Ausstellung von Regionalnachweisen für den aus der/den EEG-Anlage(n) erzeugten Strom und deren Übertragung an Mark-E bei der zuständigen Stelle zu veranlassen oder zu beenden. Der BETREIBER selbst wird während der Vertragslaufzeit keine abweichenden Anträge stellen. Die entsprechende Bevollmächtigung ist Bestandteil der vom BETREIBER zu erteilenden Vollmacht gemäß Anhang 2 zum Auftragsformular (Vollmacht). Soweit Regionalnachweise auf Veranlassung von Mark-E ausgestellt und an Mark-E übertragen werden, zahlt Mark-E dem BETREIBER eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe von Ziff. 1.9 des Anhang 1 zum Auftragsformular (Vergütung und Entgelt).
8. VERGÜTUNG; VERMARKTUNGSENTGELT
Die Vergütung des BETREIBERS und das Vermarktungsentgelt der Mark-E richten sich nach Ziffer 3 des Auftragsformulars und Anhang 1 zum Auftragsformular (Vergütung und Entgelt).
9. ABRECHNUNG
9.1
Die Abrechnung der nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen erfolgt monatsweise, erstmalig ab dem Vermarktungsstart. Die Abrechnung für einen Kalendermonat erfolgt bis zum 20. Kalendertag des folgenden Kalendermonats.
9.2
Im Rahmen der Abrechnung werden die von Mark-E an den BETREIBER zu zahlende Vergütung und das vom BETREIBER an Mark-E zu zahlende Vermarktungsentgelt gesondert ausgewiesen und miteinander verrechnet. Das im Ergebnis dieser Verrechnung ausgewiesene Guthaben bzw. die ausgewiesene Zahlungspflicht des BETREIBERS wird Mark-E durch Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG bzw. durch Rechnung abrechnen. Alle Rechnungen bzw. Gutschriften werden dem BETREIBER im Kundenportal zum Download bereitgestellt.
9.3
Guthaben bzw. Rechnungsbeträge sind am 20. Kalendertag des auf die Stromlieferung folgenden Kalendermonats zur Zahlung fällig.
9.4
Falls der zuständige Netzbetreiber nach Erstellung der Rechnung/Gutschrift korrigierte Abrechnungswerte übermittelt, wird Mark-E eine Korrekturabrechnung erstellen.
9.5
Alle in diesem Vertrag aufgeführten Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils maßgeblichen Umsatzsteuer. Mark-E ist Wiederverkäufer im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG und besitzt einen Nachweis der Wiederverkäufereigenschaft (USt 1 TH Bescheinigung). Sofern auch der BETREIBER über diese Bescheinigung verfügt, wird er Mark-E diese Bescheinigung bei Vertragsschluss vorlegen. In diesem Fall ist gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 5b, Abs. 5 UStG das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden.
9.6
Die bis zur Übergabestelle im Zusammenhang mit der Lieferung der in der/den EEG-Anlage(n) erzeugten Strommengen anfallenden Gebühren, Abgaben, Steuern, Entgelte und sonstigen Aufwendungen sind grundsätzlich vom BETREIBER zu tragen, soweit nicht bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer eine abweichende Regelung gilt.
9.7
Mark-E ist Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG) und nimmt den in der/den EEG-Anlage(n) produzierten Strom nicht zum Letztverbrauch ab. Mark-E ist im Besitz einer Versorgererlaubnis gemäß § 4 StromStG.
10. HAFTUNG
10.1
Die Haftung der Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
10.2
Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und tatsächlich vertraut. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf den Schaden, den die Parteien bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen (vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden).
10.3
Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch zu Gunsten gesetzlicher Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Parteien.
10.4
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
10.5
Die Verkehrssicherungspflichten für die EEG-Anlage(n) des BETREIBERS verbleiben bei und obliegen dem BETREIBER.
11. VERTRAGSLAUFZEIT, VERMARKTUNGSSTART, KÜNDIGUNGEN
11.1
Der Vertrag kommt mit dem Vertragsschluss gemäß Ziffer 1.5 zustande und hat eine feste Laufzeit von 12 Monaten ab dem durch den BETREIBER im Auftragsformular benannten gewünschten Vermarktungsstart („Wunschdatum“). Als Wunschdatum muss durch den BETREIBER der 1. Kalendertag eines Monats bestimmt werden.
Der tatsächliche Vermarktungszeitraum, in dem die Direktvermarktung gemäß der Bestimmungen in diesen AGB und dem Auftragsformular durchgeführt wird, beginnt mit dem tatsächlichen Vermarktungsstart und endet automatisch mit dem Vertragsende gemäß dieser Ziffer 11.1 ("Vermarktungszeitraum"). Der Vermarktungsstart unter Inanspruchnahme der Marktprämie („Vermarktungsstart“) ist das Wunschdatum, vorausgesetzt, die EEG-Anlage(n) konnten zu diesem Datum erfolgreich der Veräußerungsform der Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie zugeordnet werden, es liegt eine entsprechende Bestätigung des Netzbetreibers vor und die EEG-Anlage(n) ist/sind an diesem Datum gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 in Betrieb genommen. Andernfalls verschiebt sich der Vermarktungsstart auf den 1. Kalendertag des nächstmöglichen Monats, zu dem die genannten Voraussetzungen vorliegen. Klarstellend halten die Parteien fest, dass die Verschiebung des Vermarktungsstarts gemäß dieser Ziffer 11.1 nicht zu einer Verlängerung des Vermarktungszeitraums und der Vertragslaufzeit führt. Der BETREIBER ist dazu verpflichtet, die gemäß dieser Ziffer 11.1 erforderlichen Daten mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor dem gewünschten Vermarktungsstart an Mark-E zu übermitteln, sowie etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Mark-E ist nicht dazu verpflichtet, mit der Vermarktung zu beginnen, bevor die Anforderungen gemäß dieser Ziffer 11.1 erfüllt und bestätigt sind. Dies gilt auch, wenn die Bestätigung des Netzbetreibers verspätet übermittelt wird und ein in der Vergangenheit liegendes Datum enthält. Kommt der BETREIBER seinen Mitteilungspflichten gemäß dieser Ziffer 11.1 gegenüber Mark-E nicht oder nicht rechtzeitig nach oder sind die gemäß dieser Ziffer 11.1 angegebenen Daten und übermittelten Unterlagen des BETREIBERS unvollständig oder unzutreffend, ist Mark-E dazu berechtigt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen. Hierfür wird pro Monat eine Schadenspauschale in Höhe des jeweiligen Vermarktungsentgelts gemäß Ziffer 3 des Auftragsformulars, Anhang 1 zum Auftragsformular (Vergütung und Entgelt) erhoben. Ist ein kürzerer Zeitraum als ein Monat von Mitteilungspflichtverstößen gemäß dieser Ziffer 11.1 betroffen, wird die Schadenspauschale entsprechend gekürzt. Dem BETREIBER ist der Nachweis gestattet, dass gar keiner oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Mark-E ist dazu berechtigt, einen höheren Schaden und etwaige weitere Ansprüche gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen, wobei die Pauschale entsprechend angerechnet wird.
11.2
Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um 12 weitere Monate, wenn keiner der Vertragspartner den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt. Entsprechend verlängert sich auch der Vermarktungszeitraum.
11.3
Sofern der anzulegende Wert sich infolge negativer Spotmarktpreise gemäß § 51 EEG 2023 auf null reduziert und der Vergütungszeitraum der jeweiligen EEG-Anlage(n) des BETREIBERS sich gemäß § 51a EEG 2023 verlängert, so wird Mark-E auf Wunsch des BETREIBERS, sofern der Vertrag mit Mark-E unmittelbar vor Beginn dieses verlängerten Vergütungszeitraums endet, dem BETREIBER die Möglichkeit einräumen, den Vertrag mit Mark-E für den gesetzlich verlängerten Zeitraum zu verlängern. Etwaige erforderlichen Nachweise hat der BETREIBER zu erbringen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn der Vertrag aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch Mark-E vorzeitig endet.
11.4
Der Vertrag ist nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
i. für Mark-E, wenn sich die Vermarktung der EEG-Anlage(n) des BETREIBERS als nicht oder nicht mehr wirtschaftlich herausstellt. In dem Fall steht Mark-E das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von 8 Wochen zu. Mark-E wird vorab Rücksprache mit dem BETREIBER halten und ihm die Gründe darlegen;
ii. für Mark-E, wenn bei der/den EEG-Anlage(n) des BETREIBERS die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5.3 dieses Vertrages nicht oder nicht mehr vorliegen;
iii. für Mark-E, wenn die EEG-Anlage(n) 3 Monate nach dem Wunschdatum nicht gemäß Ziffer 4.2 in Betrieb genommen wurde(n), wobei ein wichtiger Grund im Sinne dieser Ziffer 11.4 iii. nicht vorliegt, wenn der BETREIBER Mark-E gegenüber nachweist, dass die Inbetriebnahme gemäß Ziffer 4.2 in Kürze, d.h. innerhalb der nächsten 2 Wochen, zu erwarten ist;
iv. für beide Parteien, wenn die andere Partei wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung durch die andere Partei wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 10.2 verletzt;
v. für beide Parteien, wenn eine Kündigung der Nutzungsverträge durch den Verpächter oder des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses durch den Netzbetreiber stattfindet und/oder die EEG-Anlage(n) zurückgebaut wird/werden oder nicht nur vorübergehend nicht mehr einspeisen kann/können; oder
vi. für beide Parteien, wenn zum Betrieb der EEG-Anlage(n) erforderliche Genehmigungen entfallen oder der Betrieb untersagt wird.
11.5
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Schriftform auch durch Übersendung einer E-Mail gewahrt wird.
11.6
Im Falle einer Beendigung dieses Vertrages ist Mark-E verpflichtet und berechtigt, die EEG-Anlage(n) aus dem Mark-E Bilanzkreis abzumelden. Benennt der BETREIBER nicht mindestens 4 Wochen vor Vertragsende Mark-E einen Bilanzkreis und kommt eine Aufnahme in einen Bilanzkreis des Netzbetreibers aus regulatorischen Gründen nicht in Betracht, meldet Mark-E die EEG-Anlage(n) aus dem Bilanzkreis von Mark-E zum Vertragsende ab und weist den BETREIBER darauf hin, dass ohne Bilanzkreiszuordnung eine Einspeisung nicht zulässig ist und der Netzbetreiber eine Einspeisung unterbindet.
12. ANPASSUNG DES VERTRAGS UND DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN
12.1
Die Regelungen des Vertrages und dieser AGB beruhen auf den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. EEG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur, Entscheidungen der Clearingstelle EEG/KWKG). Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvorhergesehene Änderungen, die Mark-E nicht veranlasst und auf die Mark-E keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen AGB entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (z.B. wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt, die nur durch Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind). In solchen Fällen ist Mark-E verpflichtet und berechtigt, den Vertrag und diese AGB – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder den Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen).
12.2
Mark-E wird dem BETREIBER Änderungen gemäß Ziffer 12.1 mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden mitteilen und im Kundenportal bereitstellen. Ist der BETREIBER mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden und stellt die Änderung für den BETREIBER einen wesentlichen Nachteil dar, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung – nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt – in Textform zu kündigen. Ist der BETREIBER mit der Änderung nicht einverstanden, kann er der Änderung auch widersprechen. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen und Mark-E vor dem mitgeteilten Änderungstermin zugehen. Widerspricht der BETREIBER der Änderung, ist Mark-E zur Kündigung des Vertrages auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung berechtigt. Ziffer 11.4 findet Anwendung. Macht der BETREIBER von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folgen sowie auf das Kündigungs- und Widerspruchsrecht wird Mark-E den BETREIBER in der Mitteilung gesondert hinweisen.
13. EINSATZ DRITTER UND SUBUNTERNEHMER
Mark-E ist berechtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag Dritte oder Subunternehmer einzusetzen. Mark-E wird dem BETREIBER auf Anfrage in Textform anzeigen, welche Dritte und Subunternehmer eingesetzt sind und welche Aufgaben diese übernehmen.
14. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
14.1
Die im Rahmen des Vertragsschlusses sowie während der Vertragslaufzeit erhobenen und erhaltenen Informationen werden von Mark-E lediglich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet. Mark-E ist zu einer Weitergabe an Dritte berechtigt (z.B. an Netzbetreiber, Messdienstleister, Messstellenbetreiber), soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich ist.
14.2
Zu den Einzelheiten hinsichtlich der Datenverarbeitung wird auf die „Erklärung zur Datenverarbeitung für Handels-/ Vertragspartner (gemäß DSGVO) bei der Mark-E Aktiengesellschaft“ (abrufbar unter www.mark-e.de/datenschutz) verwiesen. Der BETREIBER ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die vorgenannte Erklärung zur Kenntnis zu bringen.
15. HÖHERE GEWALT
Im Fall Höherer Gewalt sind die Parteien während der Dauer und im Umfang der Höheren Gewalt von ihren vertraglichen Leistungspflichten, insbesondere der Liefer-, Abnahme- und Vergütungspflicht, befreit. Höhere Gewalt im Sinne dieser Ziffer 15 ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführte Ereignis, das die jeweils betroffene Partei nicht zu vertreten hat und das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln und trotz Einhaltung aller gesetzlichen Verpflichtungen auch durch die äußerste und nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann, insbesondere Feuer, Naturkatastrophen und Unwetter einschließlich Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Vandalismus und erhebliche Angriffe auf die IT-Sicherheit. Im Fall Höherer Gewalt ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, den Zustand der Höheren Gewalt zu beseitigen und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wiederaufzunehmen.
16. REDISPATCH 2.0
16.1
Mark-E übernimmt im Rahmen des Redispatch 2.0 die Rollen Einsatzverantwortlicher („EIV“) und Betreiber Technischer Ressource („BTR“) für die EEG-Anlage(n) des BETREIBERS. Mark-E übernimmt sämtliche damit einhergehenden Verpflichtungen, insbesondere die Kommunikation und erforderliche Datenmitteilung an den Netzbetreiber mit Ausnahme der Übermittlung von Echtzeitdaten sofern diese vom Netzbetreiber vor Ort an der/den EEG-Anlage(n) gefordert wird. Der BETREIBER stellt Mark-E alle insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung und unterstützt Mark-E bei der Ausführung dieser Rollen. Der BETREIBER wird dem Netzbetreiber gegenüber rechtzeitig angeben, dass Mark-E ab Vermarktungsstart die Rollen des EIV und des BTR für die EEG-Anlage(n) übernimmt.
16.2
Mark-E wählt gegenüber dem Netzbetreiber standardmäßig die folgenden Optionen aus: Duldungsfall, Prognosemodell, Pauschalverfahren. Sofern der BETREIBER die Vereinbarung abweichender Modelle wünscht, werden sich die Parteien über die Voraussetzungen und die von dem BETREIBER beizubringenden Informationen austauschen. Eine Abweichung von den standardmäßig ausgewählten Optionen ist nur mit Zustimmung von Mark-E möglich.
16.3
Bei Maßnahmen des Redispatch 2.0 schuldet Mark-E dem BETREIBER die vertraglich vereinbarte Vergütung, soweit und nachdem die von der Redispatch-Maßnahme betroffenen Menge EE-Strom durch den Netzbetreiber bilanziell (bzw. im Rahmen der Übergangslösung finanziell) ausgeglichen wurde. Die Abrechnung von darüberhinausgehender finanzieller Entschädigung des BETREIBERS gegenüber dem Netzbetreiber erfolgt durch den BETREIBER auf eigene Rechnung. Mark-E wird den BETREIBER bei der Geltendmachung einer evtl. finanziellen Entschädigung unterstützen und alle dazu erforderlichen Ausfallarbeitszeitreihen und sonstigen Daten und Informationen bereitstellen, soweit Mark-E über diese verfügt.
16.4
Das für die Dienstleistungen nach dieser Ziffer 16 („Redispatch-Dienstleistungen“) durch den BETREIBER zu zahlende Dienstleistungsentgelt ist in dem in Ziffer 3 des Auftragsformulars, Ziffer 1.6 des Anhang 1 zum Auftragsformular (Vergütung und Entgelt) bezeichneten Vermarktungsentgelt bereits enthalten. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der Abrechnung der übrigen nach dem Vertrag geschuldeten Zahlungen bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1
Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG).
17.2
Soweit dieser Vertrag oder einer seiner Bestandteile auf Bestimmungen des EEG verweist oder diese ausdrücklich nennt, ist das EEG in der für die vertragsgegenständliche(n) EEG-Anlage(n) jeweils anwendbaren Fassung einschließlich der jeweiligen Übergangsbestimmungen maßgeblich. Ziffer 12 bleibt davon unberührt.
17.3
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
17.4
Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: 25.01.2024
Gegebenenfalls gelten für Ihre EEG-Anlage(n) abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese können Sie dann nach Anmeldung in Ihrem persönlichen Bereich (https://direktvermarktung.mark-e.de/de/login) unter dem Reiter Dokumente einsehen.